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§ 13 Gebührenfestsetzung (1)
§ 14 Fälligkeit (1)
§ 15 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung (1)
§ 16 Säumniszuschlag (1)
§ 17 Stundung, Niederschlagung und Erlass (1)
§ 18 Zahlungsverjährung (1)
§ 19 Unterbrechung der Zahlungsverjährung (1)
§ 20 Rechtsbehelf (1)
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BGebG
Datum
Rechtssystematik
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25
BGebG | § 2 Anwendungsbereich
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 25.11.2023 (Änderung vom 21.11.2023)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und d...
BGebG | Inhaltsübersicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 21.11.2023 (Änderung vom 21.11.2023)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes § 1 Gebührenerhebung § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Entstehung der Gebührenschuld § 5 Gebührengläubiger § 6 Gebührens...
BGebG | § 3 Begriffsbestimmungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.7.2021 (Änderung vom 3.6.2021)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 3 Begriffsbestimmungen (1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind 1. in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen, 2. ...
BGebG | § 24 Außerkrafttreten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2016 (Änderung vom 18.7.2016)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 24 Außerkrafttreten § 23 Absatz 2 bis 8 tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft.
BGebG | § 23 Übergangsregelung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 18.7.2016)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 23 Übergangsregelung (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 15. August...
BGebG | § 22 Gebührenverordnungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 22 Gebührenverordnungen (1) 1Durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren vor...
BGebG | § 21 Erstattung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 21 Erstattung (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre...
BGebG | § 5 Gebührengläubiger
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 5 Gebührengläubiger Gebührengläubiger ist 1. der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder 2...
BGebG | § 1 Gebührenerhebung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 1 Gebührenerhebung Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nac...
BGebG | § 17 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 17 Stundung, Niederschlagung und Erlass Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltso...
BGebG | § 18 Zahlungsverjährung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 18 Zahlungsverjährung (1) 1Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjah...
BGebG | § 16 Säumniszuschlag
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 16 Säumniszuschlag (1) 1Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein ...
BGebG | § 4 Entstehung der Gebührenschuld
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 4 Entstehung der Gebührenschuld (1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 2Bedarf diese...
BGebG | § 13 Gebührenfestsetzung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 13 Gebührenfestsetzung (1) 1Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. 2Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit d...
BGebG | § 19 Unterbrechung der Zahlungsverjährung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 19 Unterbrechung der Zahlungsverjährung (1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch 1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, 2. Z...
BGebG | § 14 Fälligkeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 14 Fälligkeit Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen and...
BGebG | § 6 Gebührenschuldner
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 6 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet, 1. dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist, 2. de...
BGebG | § 15 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 15 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung (1) Die Behörde kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen i...
BGebG | § 11 Gebührenarten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 11 Gebührenarten Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen: 1. durch feste Sätze (Festgebühren), 2. nach dem Zeitaufwand für die individuell zure...
BGebG | § 20 Rechtsbehelf
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.8.2013 (Änderung vom 7.8.2013)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes BGebG § 20 Rechtsbehelf (1) 1Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. 2Der Rechtsbehelf gegen e...
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Rechtssystematik
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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(Bundesgebührengesetz - BGebG)
vom
7.
August
2013
(
BGBl.
I
S. 3154
)
*1
, letzte Änderung vom
21.
November
2023
(
BGBl.
I
Nr. 315
)
*1
Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes ist das BGebG am 15. August 2013 in Kraft getreten.
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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
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