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DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (35)
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft (100)
ERSTER ABSCHNITT Vorstand (21)
ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat (26)
DRITTER ABSCHNITT Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft (2)
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung (50)
Erster Unterabschnitt Rechte der Hauptversammlung (6)
Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung (11)
§ 121 Allgemeines (1)
§ 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (1)
§ 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis (1)
§ 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (1)
§ 124 a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft (1)
§ 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder (1)
§ 126 Anträge von Aktionären (1)
§ 127 Wahlvorschläge von Aktionären (1)
§ 127 a Aktionärsforum (1)
§ 128 (weggefallen) (1)
Dritter Unterabschnitt Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht (6)
Vierter Unterabschnitt Stimmrecht (11)
Fünfter Unterabschnitt Sonderbeschluß (2)
Sechster Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (4)
Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (9)
FÜNFTER TEIL Rechnungslegung. Gewinnverwendung (34)
SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (77)
SIEBENTER TEIL Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (32)
ACHTER TEIL Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (21)
ZWEITES BUCH Kommanditgesellschaft auf Aktien (14)
DRITTES BUCH Verbundene Unternehmen (69)
VIERTES BUCH Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (24)
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VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
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VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
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Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung
AktG | § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.12.2023 (Änderung vom 11.12.2023)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis (1) 1Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. 2Der Tag der Einberufung ist n...
AktG | § 121 Allgemeines
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 27.7.2022 (Änderung vom 20.7.2022)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 121 Allgemeines (1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. (2) 1Die Haup...
AktG | § 126 Anträge von Aktionären
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 27.7.2022 (Änderung vom 20.7.2022)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 126 Anträge von Aktionären (1) 1Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Ab...
AktG | § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.7.2021 (Änderung vom 3.6.2021)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (1) 1Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werde...
AktG | § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2020 (Änderung vom 12.12.2019)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder (1) 1Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung d...
AktG | § 128 (weggefallen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2020 (Änderung vom 12.12.2019)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG §128 (weggefallen)
AktG | § 127 Wahlvorschläge von Aktionären
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2015 (Änderung vom 22.12.2015)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 127 Wahlvorschläge von Aktionären 1Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. 2Der Wahlvorschlag braucht...
AktG | § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2015 (Änderung vom 22.12.2015)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (1) 1Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen,...
AktG | § 127 a Aktionärsforum
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 8.9.2015 (Änderung vom 31.8.2015)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 127 a Aktionärsforum (1) Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen können im Aktionärsforum des Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag ...
AktG | § 124 a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2009 (Änderung vom 30.7.2009)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 124 a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft 1Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite ...
AktG | Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung
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Aktiengesetz
vom
6.
September
1965
(
BGBl.
I
S. 1089
)
, letzte Änderung vom
11.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 354
)
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Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung
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