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DRITTER ABSCHNITT Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
AktG | § 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 27.7.2022 (Änderung vom 20.7.2022)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers (1) 1Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erlä...
AktG | § 175 Einberufung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2015 (Änderung vom 22.12.2015)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 175 Einberufung (1) 1Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des ...
AktG | § 173 Feststellung durch die Hauptversammlung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.7.2002 (Änderung vom 19.7.2002)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 173 Feststellung durch die Hauptversammlung (1) 1Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat d...
AktG | § 174 (Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.7.2002 (Änderung vom 19.7.2002)
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 174 (Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns) (1) 1Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. 2Sie ist hierbei an den fest...
AktG | Zweiter Unterabschnitt Gewinnverwendung
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG Zweiter Unterabschnitt Gewinnverwendung
AktG | Dritter Unterabschnitt Ordentliche Hauptversammlung
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG Dritter Unterabschnitt Ordentliche Hauptversammlung
AktG | Erster Unterabschnitt Feststellung des Jahresabschlusses
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG Erster Unterabschnitt Feststellung des Jahresabschlusses
AktG | § 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG § 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat 1Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die F...
AktG | DRITTER ABSCHNITT Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
Aktiengesetz
(AktG)
Aktiengesetz AktG DRITTER ABSCHNITT Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
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Aktiengesetz
vom
6.
September
1965
(
BGBl.
I
S. 1089
)
, letzte Änderung vom
11.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 354
)
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