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§ 22 (Entschädigung in Land) (1)
§ 23 (Dingliche Rechte am Ersatzland) (1)
§ 24 (Wertunterschiede) (1)
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1. Entschädigung für die Enteignung
Landbeschaffungsgesetz | § 25 (Naturalwertrente)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.9.2007 (Änderung vom 7.9.2007)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 25 (Naturalwertrente) 1An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlandes kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dri...
Landbeschaffungsgesetz | 1. Entschädigung für die Enteignung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung 1. Entschädigung für die Enteignung
Landbeschaffungsgesetz | § 20 (Aufrechterhaltung von Rechten; Entschädigung bei Erlöschen)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 20 (Aufrechterhaltung von Rechten; Entschädigung bei Erlöschen) (1) 1Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so...
Landbeschaffungsgesetz | § 17 (Entschädigungsgrund; Entschädigungsberechtigter; Bemessung der Entschädigung)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 17 (Entschädigungsgrund; Entschädigungsberechtigter; Bemessung der Entschädigung) (1) Die Entschädigung wird gewährt für 1. den durch...
Landbeschaffungsgesetz | § 21 (Entschädigung in Geld)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 21 (Entschädigung in Geld) Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land ode...
Landbeschaffungsgesetz | § 22 (Entschädigung in Land)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 22 (Entschädigung in Land) (1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilwei...
Landbeschaffungsgesetz | § 18 (Entschädigung für Rechtsverlust; entschädigungsloser Abbruch)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 18 (Entschädigung für Rechtsverlust; entschädigungsloser Abbruch) (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Recht...
Landbeschaffungsgesetz | § 24 (Wertunterschiede)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 24 (Wertunterschiede) 1Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunters...
Landbeschaffungsgesetz | § 19 (Andere Vermögensnachteile)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 19 (Andere Vermögensnachteile) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerecht...
Landbeschaffungsgesetz | § 23 (Dingliche Rechte am Ersatzland)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 23 (Dingliche Rechte am Ersatzland) (1) 1Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz o...
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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
(Landbeschaffungsgesetz)
vom
23.
Februar
1957
(
BGBl.
I
S. 134
)
, letzte Änderung vom
19.
Juni
2020
(
BGBl.
I
S. 1328
)
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1. Entschädigung für die Enteignung
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