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1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften (14)
2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (5)
FÜNFTER ABSCHNITT Steuerfahndung (Zollfahndung) (3)
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VIERTER ABSCHNITT Außenprüfung
AO | § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 28.3.2024 (Änderung vom 27.3.2024)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung (1) 1Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. 2Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, e...
AO | § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (1) 1Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. 2Er...
AO | § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts (1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). 2Im Prüfungsbericht...
AO | § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (1) 1Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenpr...
AO | § 203 Abgekürzte Außenprüfung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung (1) 1Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falls nicht für erforder...
AO | § 200 a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 200 a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen (1) 1Nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann der Steuerpflichtige zur Mitwirkung nach § 200 Absatz 1 in...
AO | § 199 Prüfungsgrundsätze
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 199 Prüfungsgrundsätze (1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteueru...
AO | § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage (1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Verga...
AO | § 201 Schlussbesprechung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 201 Schlussbesprechung (1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung kein...
AO | § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.7.2021 (Änderung vom 25.6.2021)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die ...
AO | § 196 Prüfungsanordnung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 18.7.2016)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 196 Prüfungsanordnung Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach...
AO | § 203 a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 18.7.2016)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 203 a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte (1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93 c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob ...
AO | 2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO 2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
AO | § 195 Zuständigkeit
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 195 Zuständigkeit 1Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. 2Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. 3D...
AO | § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung 1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. 2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit akte...
AO | § 205 Form der verbindlichen Zusage
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 205 Form der verbindlichen Zusage (1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet. (2) Die verbindliche Zusage muss enthalten: 1. den i...
AO | 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
AO | § 206 Bindungswirkung
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 206 Bindungswirkung (1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten ...
AO | § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage (1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht...
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Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO VIERTER ABSCHNITT Außenprüfung
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Abgabenordnung
(AO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
1.
Oktober
2002
(
BGBl.
I
S. 3866
, ber. 2003
I
S. 61
)
, letzte Änderung vom
27.
März
2024
(
BGBl.
I
Nr. 108
)
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