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§ 69 Festsetzung (1)
§ 69 a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen (1)
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§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung (1)
§ 70 a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (1)
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§ 71 Vergütung (1)
§ 71 a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung (1)
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TITEL IV Messen, Ausstellungen, Märkte
GewO | § 71 b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 9.11.2022)
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 71 b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe (1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgew...
GewO | § 67 Wochenmarkt
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 10.8.2021 (Änderung vom 27.7.2021)
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 67 Wochenmarkt (1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Ware...
GewO | § 70 a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2018 (Änderung vom 17.10.2017)
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 70 a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer o...
GewO | § 69 Festsetzung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 5.4.2017 (Änderung vom 29.3.2017)
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 69 Festsetzung (1) 1Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Z...
GewO | § 70 b (weggefallen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 28.12.2009 (Änderung vom 17.7.2009)
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO §70 b (weggefallen)
GewO | § 71 Vergütung
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 71 Vergütung 1Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Ver...
GewO | § 69 a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 69 a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn 1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Vor...
GewO | § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung (1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilne...
GewO | § 68 a Verabreichen von Getränken und Speisen
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 68 a Verabreichen von Getränken und Speisen 1Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zu...
GewO | § 65 Ausstellung
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 65 Ausstellung Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige...
GewO | § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt (1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vi...
GewO | § 66 Großmarkt
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 66 Großmarkt Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerb...
GewO | § 71 a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 71 a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sin...
GewO | § 69 b Änderung und Aufhebung der Festsetzung
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 69 b Änderung und Aufhebung der Festsetzung (1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abwei...
GewO | TITEL IV Messen, Ausstellungen, Märkte
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO TITEL IV Messen, Ausstellungen, Märkte
GewO | § 64 Messe
Gewerbeordnung
(GewO)
Gewerbeordnung GewO § 64 Messe (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines ...
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Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.
Februar
1999
(
BGBl.
I
S. 202
)
, letzte Änderung vom
17.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 12
)
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TITEL IV Messen, Ausstellungen, Märkte
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