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ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften (7)
ZWEITER ABSCHNITT Überwachungsvorschriften (47)
§ 3 Einfuhr und Ausfuhr (1)
§ 4 Beförderung von Kernbrennstoffen (1)
§ 4 a Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender Beförderung (1)
§ 4 b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen (1)
§ 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung (1)
§ 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (1)
§ 7 Genehmigung von Anlagen (1)
§ 7 a Vorbescheid (1)
§ 7 b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid (1)
§ 7 c Pflichten des Genehmigungsinhabers (1)
§ 7 d Weitere Vorsorge gegen Risiken (1)
§ 7 e Finanzieller Ausgleich (1)
§ 7 f Zahlung an den Bund (1)
§ 7 g Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (1)
§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (1)
§ 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen (1)
§ 9 a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle (1)
§ 9 b Zulassungsverfahren (1)
§ 9 c Landessammelstellen (1)
§ 9 d Enteignung (1)
§ 9 e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung (1)
§ 9 f Vorarbeiten an Grundstücken (1)
§ 9 g Veränderungssperre (1)
§ 9 h Pflichten des Zulassungsinhabers (1)
§ 9 i Bestandsaufnahme und Schätzung (1)
§ 10 (1)
§ 10 a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung (1)
§ 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung) (1)
§ 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen) (1)
§ 12 a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses) (1)
§ 12 b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe (1)
§ 12 c (weggefallen) (1)
§ 12 d (weggefallen) (1)
§ 13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (1)
§ 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge (1)
§ 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge (1)
§ 16 (aufgehoben) (1)
§ 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage (1)
§ 18 Entschädigung (1)
§ 19 Staatliche Aufsicht (1)
§ 19 a Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen (1)
§ 20 Sachverständige (1)
§ 21 Kosten (1)
§ 21 a Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9 a Abs. 3 (1)
§ 21 b Beiträge (1)
§ 21 c Öffentlich-rechtlicher Vertrag (1)
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Atomgesetz
→
ZWEITER ABSCHNITT Überwachungsvorschriften
Datum
Rechtssystematik
1
–
20
von
47
Atomgesetz | § 7 Genehmigung von Anlagen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.12.2022 (Änderung vom 4.12.2022)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 7 Genehmigung von Anlagen (1) 1Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitun...
Atomgesetz | § 7 g Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.10.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 7 g Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages 1Das Bundesministerium für Umwelt, Natu...
Atomgesetz | § 7 f Zahlung an den Bund
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.10.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 7 f Zahlung an den Bund Werden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1 b Satz 1 und 4 vom Kernkraftwer...
Atomgesetz | § 9 b Zulassungsverfahren
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 9 b Zulassungsverfahren (1) 1Die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung der in § 9 a Abs. 3 genannten A...
Atomgesetz | § 7 e Finanzieller Ausgleich
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.10.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 7 e Finanzieller Ausgleich (1) Als Ausgleich für Investitionen, die im berechtigten Vertrauen auf die durch ...
Atomgesetz | § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.7.2021 (Änderung vom 27.7.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (1) Die Vo...
Atomgesetz | § 20 Sachverständige
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.7.2021 (Änderung vom 27.7.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 20 Sachverständige 1Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Geset...
Atomgesetz | § 19 Staatliche Aufsicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.7.2021 (Änderung vom 27.7.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 19 Staatliche Aufsicht (1) 1Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und...
Atomgesetz | § 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 5.6.2021 (Änderung vom 20.5.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung) (1) Soweit nicht durch dieses Gese...
Atomgesetz | § 21 Kosten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 5.6.2021 (Änderung vom 20.5.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 21 Kosten (1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Entscheidungen über Anträge nach den §§...
Atomgesetz | § 9 a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 27.6.2020 (Änderung vom 19.6.2020)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 9 a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle (1) 1Wer Anlagen, in denen mit K...
Atomgesetz | § 9 g Veränderungssperre
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2020 (Änderung vom 12.12.2019)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 9 g Veränderungssperre (1) 1Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach § 9 b oder zur Sicherung oder Fort...
Atomgesetz | § 21 c Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2020 (Änderung vom 12.12.2019)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 21 c Öffentlich-rechtlicher Vertrag Zur Ablösung der nach den §§ 21 a und 21 b zu erhebenden Kosten, Entgelte...
Atomgesetz | § 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 17.7.2017)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge (1) 1Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inha...
Atomgesetz | § 12 d (weggefallen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2018 (Änderung vom 27.6.2017)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren §12 d (weggefallen)
Atomgesetz | § 4 Beförderung von Kernbrennstoffen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 27.6.2017)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 4 Beförderung von Kernbrennstoffen (1) 1Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen...
Atomgesetz | § 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2018 (Änderung vom 27.6.2017)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen) 1Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeich...
Atomgesetz | § 9 c Landessammelstellen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2018 (Änderung vom 27.6.2017)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 9 c Landessammelstellen Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9 a...
Atomgesetz | § 12 b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2018 (Änderung vom 27.6.2017)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 12 b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver S...
Atomgesetz | § 21 b Beiträge
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2018 (Änderung vom 27.6.2017)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 21 b Beiträge (1) 1Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für die Planung, den Erwerb von Grundstücken und Re...
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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
(Atomgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.
Juli
1985
(
BGBl.
I
S. 1565
)
, letzte Änderung vom
4.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2153
)
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