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§ 25 Haftung für Kernanlagen (1)
§ 25 a Haftung für Reaktorschiffe (1)
§ 26 Haftung in anderen Fällen (1)
§ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten (1)
§ 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung (1)
§ 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung (1)
§ 30 Geldrente (1)
§ 31 Haftungshöchstgrenzen (1)
§ 32 Verjährung (1)
§ 33 Mehrere Verursacher (1)
§ 34 Freistellungsverpflichtung (1)
§ 35 Verteilungsverfahren (1)
§ 36 (weggefallen) (1)
§ 37 Rückgriff bei der Freistellung (1)
§ 38 Ausgleich durch den Bund (1)
§ 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes (1)
§ 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist (1)
§ 40 a Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage (1)
§ 40 b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34 (1)
§ 40 c Staatenklagerecht (1)
FÜNFTER ABSCHNITT Sicherung (7)
SECHSTER ABSCHNITT Bußgeldvorschriften (9)
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Atomgesetz
→
VIERTER ABSCHNITT Haftungsvorschriften
Datum
Rechtssystematik
1
–
20
von
21
Atomgesetz | § 26 Haftung in anderen Fällen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.5.2021 (Änderung vom 12.5.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 26 Haftung in anderen Fällen (1) 1Wird in anderen als den in dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit den...
Atomgesetz | § 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.7.2017 (Änderung vom 17.7.2017)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung (1) 1Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der K...
Atomgesetz | § 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.7.2017 (Änderung vom 17.7.2017)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes (1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleic...
Atomgesetz | § 34 Freistellungsverpflichtung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 8.12.2010)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 34 Freistellungsverpflichtung (1) 1Haben sich infolge von Wirkungen eines nuklearen Ereignisses gesetzliche ...
Atomgesetz | § 36 (weggefallen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.12.2010 (Änderung vom 8.12.2010)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren §36 (weggefallen)
Atomgesetz | § 25 Haftung für Kernanlagen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 29.8.2008)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 25 Haftung für Kernanlagen (1) 1Beruht ein nuklearer Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nukl...
Atomgesetz | § 38 Ausgleich durch den Bund
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 29.8.2008)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 38 Ausgleich durch den Bund (1) 1Hat ein durch ein nukleares Ereignis Geschädigter seinen Schaden im Inland ...
Atomgesetz | § 40 a Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 29.8.2008)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 40 a Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage (1) 1Für Schadensersatzklagen...
Atomgesetz | § 40 b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 29.8.2008)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 40 b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34 Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Be...
Atomgesetz | § 40 c Staatenklagerecht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 29.8.2008)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 40 c Staatenklagerecht Ein anderer Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens oder ein Vertragsstaat des Wiener...
Atomgesetz | § 31 Haftungshöchstgrenzen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 29.8.2008)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 31 Haftungshöchstgrenzen (1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach dem Pariser Übereinkommen in Ver...
Atomgesetz | § 32 Verjährung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 29.8.2008)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 32 Verjährung (1) Die nach diesem Abschnitt begründeten Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in drei Jahre...
Atomgesetz | § 25 a Haftung für Reaktorschiffe
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 29.8.2008)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 25 a Haftung für Reaktorschiffe (1) Auf die Haftung des Inhabers eines Reaktorschiffes finden die Vorschrift...
Atomgesetz | § 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 29.8.2008)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten 1Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vorsatz oder grobe Fahr...
Atomgesetz | § 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 29.8.2008)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist (1) Ist nach de...
Atomgesetz | § 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2002 (Änderung vom 19.7.2002)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung (1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundh...
Atomgesetz | § 35 Verteilungsverfahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 35 Verteilungsverfahren (1) Ist damit zu rechnen, daß die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen aus ein...
Atomgesetz | § 37 Rückgriff bei der Freistellung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2001
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 37 Rückgriff bei der Freistellung (1) Ist der Inhaber einer Kernanlage oder der Besitzer eines radioaktiven ...
Atomgesetz | VIERTER ABSCHNITT Haftungsvorschriften
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren VIERTER ABSCHNITT Haftungsvorschriften
Atomgesetz | § 33 Mehrere Verursacher
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 33 Mehrere Verursacher (1) Sind für einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis oder in sonstiger Weise ...
Datum
Rechtssystematik
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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
(Atomgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.
Juli
1985
(
BGBl.
I
S. 1565
)
, letzte Änderung vom
4.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2153
)
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