-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (28854)
Baugesetzbuch (7578)
Vorschriften (19478)
Bundesrecht (16181)
Staats- und Verfassungsrecht (442)
Verwaltung (2185)
Rechtspflege (2825)
Zivil- und Strafrecht (4673)
EGBGB (550)
BGB (3082)
HOAI (133)
BauträgerVtrAbschlagszVO (6)
WEG (62)
SchiffsrechteG (94)
ErbbauRG (65)
BoSoG (28)
AktG (465)
OWiG (188)
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften (43)
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren (112)
DRITTER TEIL Einzelne Ordnungswidrigkeiten (27)
ERSTER ABSCHNITT Verstöße gegen staatliche Anordnungen (6)
ZWEITER ABSCHNITT Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (9)
DRITTER ABSCHNITT Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (7)
§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen (1)
§ 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens (1)
§ 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen (1)
§ 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können (1)
§ 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen (1)
§ 129 Einziehung (1)
VIERTER ABSCHNITT Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (2)
FÜNFTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften (2)
VIERTER TEIL Schlußvorschriften (5)
Verteidigung (136)
Finanzwesen (1245)
Wirtschaftsrecht (3471)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (337)
Verkehrswesen, Wasserstraßen (867)
Landesrecht (3297)
Entscheidungen (1798)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Bundesrecht
→
Zivil- und Strafrecht
→
OWiG
→
DRITTER TEIL Einzelne Ordnungswidrigkeiten
→
DRITTER ABSCHNITT Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
→
§ 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.
Februar
1987
(
BGBl.
I
S. 602
)
, letzte Änderung vom
14.
März
2023
(
BGBl.
I
Nr. 73
)
Mehr...
Schließen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×