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ERSTER ABSCHNITT Vorstand (21)
ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat (26)
§ 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder (1)
§ 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats (1)
§ 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (1)
§ 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (1)
§ 99 Verfahren (1)
§ 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder (1)
§ 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder (1)
§ 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder (1)
§ 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (1)
§ 104 Bestellung durch das Gericht (1)
§ 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat (1)
§ 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat (1)
§ 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats (1)
§ 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats (1)
§ 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse (1)
§ 110 Einberufung des Aufsichtsrats (1)
§ 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats (1)
§ 111 a Geschäfte mit nahestehenden Personen (1)
§ 111 b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen (1)
§ 111 c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen (1)
§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern (1)
§ 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (1)
§ 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern (1)
§ 115 Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder (1)
§ 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder (1)
DRITTER ABSCHNITT Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft (2)
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung (50)
FÜNFTER TEIL Rechnungslegung. Gewinnverwendung (34)
SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (77)
SIEBENTER TEIL Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (32)
ACHTER TEIL Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (21)
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§ 111 a Geschäfte mit nahestehenden Personen
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Aktiengesetz
vom
6.
September
1965
(
BGBl.
I
S. 1089
)
, letzte Änderung vom
11.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 354
)
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