-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (28861)
Baugesetzbuch (7578)
Vorschriften (19485)
Bundesrecht (16188)
Staats- und Verfassungsrecht (447)
Verwaltung (2185)
Rechtspflege (2825)
Zivil- und Strafrecht (4673)
EGBGB (550)
BGB (3082)
HOAI (133)
BauträgerVtrAbschlagszVO (6)
WEG (62)
SchiffsrechteG (94)
ErbbauRG (65)
BoSoG (28)
AktG (465)
OWiG (188)
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften (43)
ERSTER ABSCHNITT Geltungsbereich (8)
§ 1 Begriffsbestimmung (1)
§ 2 Sachliche Geltung (1)
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz (1)
§ 4 Zeitliche Geltung (1)
§ 5 Räumliche Geltung (1)
§ 6 Zeit der Handlung (1)
§ 7 Ort der Handlung (1)
ZWEITER ABSCHNITT Grundlagen der Ahndung (10)
DRITTER ABSCHNITT Geldbuße (3)
VIERTER ABSCHNITT Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (4)
FÜNFTER ABSCHNITT Einziehung von Gegenständen (9)
SECHSTER ABSCHNITT Einziehung des Wertes von Taterträgen; Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (3)
SIEBENTER ABSCHNITT Verjährung (5)
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren (112)
DRITTER TEIL Einzelne Ordnungswidrigkeiten (27)
VIERTER TEIL Schlußvorschriften (5)
Verteidigung (136)
Finanzwesen (1247)
Wirtschaftsrecht (3471)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (337)
Verkehrswesen, Wasserstraßen (867)
Landesrecht (3297)
Entscheidungen (1798)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Bundesrecht
→
Zivil- und Strafrecht
→
OWiG
→
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
→
ERSTER ABSCHNITT Geltungsbereich
→
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.
Februar
1987
(
BGBl.
I
S. 602
)
, letzte Änderung vom
14.
März
2023
(
BGBl.
I
Nr. 73
)
Mehr...
Schließen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×